Aktuelles Gastbeiträge

Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG)

Blick auf das Hauptportal der Universität Hannover. Eine Gruppe hat sich am Fuss der Treppe eingefunden. Ein Transparent ist auf der Brüstung aufgespannt; der Text darauf lautet: „Willkommen an der Leibniz Universität Hannover“

Der Niedersächsische Landtag plant bis zur Sommerpause eine großangelegte Änderung des NHG, welches von Seiten der Landesregierung als „Stärkung des Hochschulstandortes“ angepriesen wird (Gesetz zur strategischen Weiterentwicklung der Hochschulen). Ob diese Formulierung zutreffend gewählt wurde, mag dahingestellt bleiben. Offensichtliche Neuerungen betreffen lediglich die Einführung eines Studium Generale als Orientierungsstudium, um unentschlossenen Studenten einen nachträglichen Einstieg in eine Fachrichtung unter Mitnahme von wenig fachspezifischen Qualifikationen zu ermöglichen. Prinzipiell erscheinen Weiterbildungsangebote zunächst positiv, jedoch sollte ein derartiges Studium Generale auch aus sich selbst heraus berufsfördernde Qualifikationen ermöglichen und größeren Gruppen der Gesellschaft offenstehen.

Der eigentliche Streitpunkt ergibt sich aus einem weiteren Änderungsvorschlag (Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes v. 20.01.2026, Drucksache 19/9621), welcher deutlich weitreichendere Folgen haben kann. Dieser Entwurf ergänzt die Möglichkeiten der Zwangsexmatrikulation durch die Hochschulverwaltung. Jetzt soll eine Zwangsexmatrikulation verbunden mit einer zweijährigen Wiedereinschreibesperre (im Land Niedersachsen) möglich werden, wenn Studierende eine rechtswidrige Tat begangen haben sollen, welche den Tatbestand bestimmter Straftaten erfüllen. Außerdem soll eine Exmatrikulation bereits bei erheblicher Störung oder Gefährdung der Tätigkeiten von Hochschulorganen und Lehrveranstaltungen sowie bei Belästigungen möglich sein.

Diese Rechtsnorm verletzt bereits den Bestimmtheitsgrundsatz. Eine derartig weitreichende Norm muss besonders restriktiv hinsichtlich ihrer Bestimmtheit beurteilt werden. Die Anknüpfung an Straftatbestände mag aus dieser Sicht noch hinreichend bestimmt sein, die Begriffe „Störung“ oder „Belästigung“ sollen durch entsprechnde Begriffsbestimmungen des AGG gefüllt werden.

Die Referenzierung von §1 AGG vermag jedoch nicht zu überzeugen, da diese Rechtsnorm zum Schutz vor Benachteiligungen im Rechtsverkehr dient und die dort genannten Gründe auf diesen Schutzzweck und insbesondere auf die Beweislastumkehr aus §22 AGG abgestimmt wurden. Die dabei immer noch unscharf und kaum relativierbar definierten Begriffe stören im Zivilrecht, soweit es um bestehende oder zu begründende Vertragsverhältnisse bzw. um Ansprüche geht, nicht sonderlich. Für Verwaltungsrechtliche Zwecke reicht dies aber nicht aus. Gleiches gilt für die durch Verweis importierten Legaldefinition der „Störung“ und der „Belästigung“. Das Analogieverbot im Verwaltungsrecht darf nicht durch Verweistechniken umgangen werden. Der Schutzzweck der geplanten Gesetzesänderung liegt hoffentlich in der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der belasteten Personen sowie dem ungestörten Ablauf von Lehre und Forschung. Es bedarf keiner großen Phantasie, um Fälle zu konstruieren, welche sich nicht unter §1 AGG fassen lassen (z.B. Bedrohung von BAFöG-Empfängern – ja, das AGG schützt nicht vor der Diskriminierung aufgrund von Armut!). Es sollte doch ausschließlich auf die Folgen der genannte Eingriffe ankommen, nicht auf deren Motive. Die Verwaltung darf auch kein legitimes Interesse am Vorliegen oder Fehlen bestimmter Motive verfolgen. Möchte der Gesetzgeber hier vielleicht seine eigene Weltanschauung einfließen lassen?

Die vermeintlich erhöhten Anforderungen durch eine Wiederholungs- und Gefährdungsklausel und den Begriff der „erheblichen Störung“ bleiben ebenso unbestimmt. Woran genau kann erkannt werden, dass ein einzelner Vorfall eine weitere Gefährdung besorgen lässt? Hier wäre die Angabe der anzuwendenden Maßstäbe und Indizien zwingend erforderlich.

Die daraus folgende Berücksichtigung eventueller Sperrvermerke bei der Einschreibung soll nicht nur Sperrvermerke aufgrund des NHG berücksichtigen, sondern auch solche aus „vergleichbaren“ Rechtsnormen anderer Länder. Hier fehlen Kriterien zur Vergleichbarkeit. Gleichschaltung war noch nie eine gute Idee.

Insgesamt fehlt eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit. Für Handlungen, die im Bereich der Schwerkriminalität liegen und Handlungen, von denen sich andere persönlich gestört fühlen, gelten die selben Rechtsfolgen. Abgestufte, von der Schwere des Eingriffs abhängige Maßnahmen existieren offenbar nicht. Immerhin sollen für betroffene Personen die Grundrechte der Meinungs, Bildungs- und Informationsfreiheit und der freien Berufswahl möglicherweise langfristig ingeschränkt werden. Zur Rechtfertigung bedarf es schon eines erheblichen Eingriffes in die Grundrechte anderer.

Außer den obengenannten Klauseln bezüglich Wiederholungsgefahr und Störung des Universitätsbetriebs finden sich kaum Ricthlinien für Ermessensentscheidungen. Das Hochschulpräsidium kann aus eigenem Ermessen die Exmatrikulation anstoßen, ohne dass bestimmt ist, wie dieses Ermessen zustande kommt, geschweige denn, ob es sich um billiges Ermessen handelt. Das daraufhin tätige Entscheidungsgremium kann das selbe undefinierte Ermessen ausüben und das Hochschulüräsidium muss diese Entscheidung lediglich berücksichtigen, jedoch nicht notwendigerweise annehmen.

Die daran angeschlossenen Möglichkeiten milderer Massnahmen auszuwählen, können nicht überzeugen, da diese Milderung nach dem Gesetzeswortlaut für den Fall vorgesehen sind, wenn im laufenden Verfahren die strengeren Massnahmen nicht anwendbar sind. Tatsächlich müssen die milderen Maßnahmen zuerst geprüft werden und nur dann, wenn diese nicht ausreichend erscheinen, können strengere Maßnahmen erfolgen. Aus rechtsdogmatischer Sicht müssen diese Maßnahmen auch an gleicher Stelle im Gesetzestext genannt werden.

Das gesamte Verfahren wirkt wie eine Privatjustiz der Hochschule, allerdings ohne Beteiligung des Betroffenen und ohne Transparenz. Alle am Verfahren beteiligten Personen gehören der Hochschule an und sind teilweise abhängig beschäftigt, demnach handelt es sich um Scheinjustitz. Die formalen Anforderungen täuschen lediglich ein faires und objektives Verfahren vor. Dies erscheint unwürdig, da einem Betroffenen suggeriert werden kann, von eine überwältigenden Mehrheit der Hochschulangehörigen aus der Einrichtung verwiesen zu werden. Selbst wenn, dieses Verfahren als Sonderfall eines Verwaltungsaktes verstanden werden kann, so bleibt der mangelhafte Rechtsschutz. Die betroffenen Personen werden vermutlich kaum wissen, in welcher Phase des Verfahrens Rechtsbehelfe möglich und sinnvoll sein können.

Die Pflicht zur Ermittlung der Umstände, besteht im Verwaltungsverfahren ohnehin. Ermittlungen von Lebenssachverhalten, welche unter Straftatbestände subsummiert werden können, ist allein Aufgabe der Staatsanwaltschaften und deren Hilfsbeamten. Da diese Zuständigkeit durch Bundesrecht bereits abschließend geregelt wurde, besteht die Besorgnis, dass die Hochschulen somit unzuständig handeln, wodurch das gesamte Verwaltungsverfahren in nicht heilbarer Weise grob rechtswidrig und damit nichtig würde. Die Hochschulen müssten die Staatsanwaltschaften um Amtshilfe bitten. Die Staatsanwaltschaften müssten ihrerseits bei einem Anfangsverdacht auf eine Straftat das Verfahren an sich ziehen. Sollten da die Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht von Anfang an betraut werden? Wenn ein Ergebnis im Straf- oder Zivilverfahren vorliegt, kann die Hochschule immer noch entscheiden, ob eine somit rechtskräftig verurteilte Person das Verweilen weiterhin gestattet werden darf. Die Hochschulen sind deutlich besser beraten, gefährliche Straftäter der Strafjustiz zu überlassen, und möglichen Opfern einen einfachen Zugang zu Rechtsmitteln zu Ermöglichen, sei es zur Beteiligung am Verfahren oder zivilrechtlicher Verfolgung.

Es fehlt eine Rehabilitationsklausel. Was passiert, wenn ein Studierender aufgrund falscher Beschuldigungen exmatrukuliert, im Stafverfahren aber freigesprochen wird. Wer ersetzt den Schaden und wer gibt dem Studierenden seine Studienzeit zurück?

Ein derartig aufgeblasenes Verfahren entfaltet auch eine gewisse Präjudiz hinsichtlich eines eventuellen Zivil- oder Strafverfahren. Es besteht die Besorgnis, dass eine erfolgte Exmatrikulation im Gerichtsverfahren gleich durchgereicht wird. Wer wird denn anzweifeln, was das Hochschulpräsidium bereits festgestellt hat?

Die beteiligten Hochschulangehörigen unterfallen zwar dem Datenschutzrecht, eine ausdrückliche „Vergatterung“ fehlt aber, Jeder Auszubildende in Steuer- und Rechtsanwaltskanzleien wird wesentlich bestimmter zur Verschwiegenheit verpflichtet. Außerdem fehlt der absolute Zwang, alle personenbezogenen Daten zu löschen, sofern sich die Vorwürfe als falsch herausstellen.

Der Gesetzesentwurf führt zu keinerlei Rechtssicherheit. Wer unbedingt eine Straftat begehen will, wird nicht davon abgehalten. Das Verfahren gestaltet sich so schwerfällig, dass mögliche Opfer von Straftaten wesentlich besseren und schnelleren Schutz durch familiengerichtliche Verfügungen und nachgeschaltetes Strafverfahren erhalten würden.

Das sehr komplexe und intransparente Verfahren eignet sich hervorragend zur Instrumentalisierung, um missliebige Personen loszuwerden. Kriminelle Personen, insbesonders solche, die andere für zweifelhafte Ideologien radikalisieren wollen, sind üblicherweise sehr mistrauisch, bestens organisiert und vermutlich gleich zu Begin des Verfahrens anwaltlich vertreten. Die Chance, eine gutgläubige Person ohne Argwohn und ohne Erfahrungen mit den Feinheiten des deutschen Verwaltungsrechts mittels eines konstruierten Vorwurfes um den Studienplatz zu bringen ist deutlich höher, als die, einen professionell agierenden politischen Scharfmacher zu erwischen.

Der Verweis auf die Legaldefinitionen des AGG passen aus besagten Gründen nicht zum hier verfolgten Zweck. Es erscheint naheliegend, dass diese Definitionen regelmäßig in unzulässiger und geradezu „fadenscheiniger“ Weise ausgeweitet werden. Aus gutem Grund dürfen Gesetze nicht über den Wortlaut hinaus ausgelegt werden. Wenn dieser Wortlaut einen Zusammenhang mit §1 AGG verlangt, dann darf diese Norm nicht angewendet werden, wenn dieser fehlt. Zwischen den Beteiligten bestehen sicher Unterschiede in den in §1 AGG genannten Eigenschaften. Eine konstruierte Bezugnahme wäre denkbar, bei der jeder messbare Unterschied als Diskriminierungsmotiv herhalten muss. Ebenso erscheint es naheliegend, dass die Begriffe „Störung“ und „Belästigung“ aus der Laiensphäre heraus inflationär verwendet werden. Es kann also mit einer hohen Anzahl von naiven aber auch böswilligen Falschbeschuldigungen gerechnet werden, welche die Verwaltung unnötig belasten.

Es besteht erhebliche Besorgnis, dass die Exmatrikulation unter veränderten politischen Gegebenheiten als Waffe gegen Andersdenkende eingesetzt wird. In der vorliegenden Form bestehen mehr als genug Möglichkeiten, jede nur erdenklich weltanschaulich Orientierung zu verfolgen. Eine autokratische Staatsführung müsste den Wortlaut der Norm nicht einmal ändern, sondern nur die Entscheidungsträger austauschen. Man darf an der Uni schließlich niemanden belästigen, nur weil er/sie ein Nazi ist.

Fazit

Diese schlampig und unübersichtlich formulierte Gesetzesvorlage enthält erhebliche und gefährliche handwerkliche Fehler unter anderem den Verweis auf ein anderes Rechtsgebiet, welches offensichtlich nicht verstanden wird. Die entscheidenden Verfahrensregeln in einem Fließtext zu verstecken, trägt keinesfalls zur Normenklarheit bei. Der geplante Regelungszweck kann nur erreicht werden, wenn die Verwaltung rücksichtslos alle angezeigten Fälle verfolgt. Eine solche Norm ist der Traum aller totalitären Machthaber. In jedem Fall wird die Verwaltung erheblich mehr belastet.

0 Kommentare zu “Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert