Der frühere Spitzenkandidat der niedersächsischen Piraten, Dr. Meinhart Ramaswamy, hatte dagegen geklagt, dass die Polizei Teilnehmer von Demonstrationen per Videoaufzeichnung überwachte. Am Mittwoch, dem 11.12.2013, bekam er vor dem Verwaltungsgericht Göttingen Recht.
Nach dem niedersächsischen Versammlungsgesetz darf die Polizei Demonstranten nur dann filmen, wenn dies notwendig ist, um erhebliche Gefahren abzuwehren [1]. Die Praxis sieht anders aus. Bei fast jeder Demonstration werden in erheblichem Umfang Videoaufzeichnungen gefertigt. »Dabei handelt es sich nicht nur um Übersichtsaufnahmen, sondern es werden von Beginn an gezielt Personenaufnahmen gemacht. Das geschieht auch ohne eine erhebliche Gefahrenlage und häufig nicht offen, sondern aus Begleitfahrzeugen heraus«, erklärt Kläger Ramaswamy.
Da die Videoüberwachung etliche Menschen davon abhält, sich Demonstrationen anzuschließen, behindert diese Praxis der Polizei die Ausübung der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit. »Im Prozess erläuterte die Polizeivertretung, dass Videoüberwachung selbstverständlich zur Abschreckung eingesetzt wird. Es ist nicht hinzunehmen, dass die Polizei ungeachtet der gesetzlichen Regelungen Rechtsbruch mit repressivem Charakter begeht und dafür nicht zur Rechenschaft gezogen wird«, so Ramaswamy weiter.
Anlass der Klage war die Videoüberwachung einer kleinen Gruppe Kritikern des damaligen Innenministers Schünemann. Die Demonstration richtete sich gegen die Unterzeichnung des Entschuldungshilfevertrages im Jahr 2012 in Göttingen. Obwohl keine Versammlung angemeldet war, fuhr die Polizei einem Video-Wagen auf, der bereits vor Beginn der spontanen Versammlung den Platz vor dem alten Rathaus observierte. Die Kammer hat dem Kläger Recht gegeben: Die Versammlung war übersichtlich genug, dass keine Videodokumentation von Nöten gewesen wäre.
Dies ist der zweite Erfolg bei einer Klage gegen die Praxis der Polizei. Erst vor einem Monat musste die Polizei hinnehmen, dass Zivil-Polizisten sich bei Versammlungen zu erkennen geben müssen [2].
Quellen:
[1] § 12 NVersG
[2] http://www.taz.de/!127061/
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Der frühere Spitzenkandidat der niedersächsischen Piraten, Dr. Meinhart Ramaswamy, hatte dagegen geklagt, dass die Polizei Teilnehmer von Demonstrationen per Videoaufzeichnung überwachte. Am Mittwoch, dem 11.12.2013, bekam er vor dem Verwaltungsgericht Göttingen Recht.
Nach dem niedersächsischen Versammlungsgesetz darf die Polizei Demonstranten nur dann filmen, wenn dies notwendig ist, um erhebliche Gefahren abzuwehren [1]. Die Praxis sieht anders aus. Bei fast jeder Demonstration werden in erheblichem Umfang Videoaufzeichnungen gefertigt. »Dabei handelt es sich nicht nur um Übersichtsaufnahmen, sondern es werden von Beginn an gezielt Personenaufnahmen gemacht. Das geschieht auch ohne eine erhebliche Gefahrenlage und häufig nicht offen, sondern aus Begleitfahrzeugen heraus«, erklärt Kläger Ramaswamy.
Da die Videoüberwachung etliche Menschen davon abhält, sich Demonstrationen anzuschließen, behindert diese Praxis der Polizei die Ausübung der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit. »Im Prozess erläuterte die Polizeivertretung, dass Videoüberwachung selbstverständlich zur Abschreckung eingesetzt wird. Es ist nicht hinzunehmen, dass die Polizei ungeachtet der gesetzlichen Regelungen Rechtsbruch mit repressivem Charakter begeht und dafür nicht zur Rechenschaft gezogen wird«, so Ramaswamy weiter.
Anlass der Klage war die Videoüberwachung einer kleinen Gruppe Kritikern des damaligen Innenministers Schünemann. Die Demonstration richtete sich gegen die Unterzeichnung des Entschuldungshilfevertrages im Jahr 2012 in Göttingen. Obwohl keine Versammlung angemeldet war, fuhr die Polizei einem Video-Wagen auf, der bereits vor Beginn der spontanen Versammlung den Platz vor dem alten Rathaus observierte. Die Kammer hat dem Kläger Recht gegeben: Die Versammlung war übersichtlich genug, dass keine Videodokumentation von Nöten gewesen wäre.
Dies ist der zweite Erfolg bei einer Klage gegen die Praxis der Polizei. Erst vor einem Monat musste die Polizei hinnehmen, dass Zivil-Polizisten sich bei Versammlungen zu erkennen geben müssen [2].
Quellen:
[1] § 12 NVersG
[2] http://www.taz.de/!127061/
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