Aktuelles Pressemitteilung

Kritikwürdige Kinderkrankengeld-Regeln

Eltern mit einem Kind

Heute wurden die angedachten Rahmenregeln für den Bezug des erweiterten Kinderkrankengeldes im Zusammenhang mit der zusätzlich notwendigen Betreuung bei nur im Notbetrieb offenen Kitas und ähnlichem bekannt. [1]

„Das ist wieder einmal nichts Halbes und nichts Ganzes. Überhaupt nicht geklärt ist, wie der rechtliche Anspruch auf Kinderbetreuung gegenüber den Arbeitgebern durchsetzbar ist. Da wird es sich manches Elternteil dreimal überlegen, den Anspruch geltend zu machen, wenn dadurch berufliche Nachteile entstehen, die von Seiten des Staates nicht sanktioniert werden. Hierauf hätte man das Augenmerk legen sollen. Denn zwar gibt es ein Leistungsverweigerungsrecht, [2] um seine Kinder betreuen zu können, aber es durchzusetzen bedarf eines verständnisvollen Arbeitgebers, der das bei der nächsten Kündigungswelle oder den anstehenden Beförderungen unberücksichtigt lässt. Diese Regel ist also ein Papiertiger,“ kritisiert Thomas Ganskow [3], Vorsitzender der PIRATEN Niedersachsen und deren Spitzenkandidat [4] zur Bundestagswahl 2021 nachdrücklich. 

Infektionsschutzgesetz ausreichend

„Des Weiteren hat die Regelung einen Kardinalsfehler, der jedem, der Kinder hat, sofort auffallen müsste: Mit der Inanspruchnahme des regulären Kinderkrankengeldes sind die Ansprüche für dieses Jahr verbraucht. Wenn also ab Februar eine Situation eintritt, in der das Kind wirklich krank wird und betreut werden muss, gucken die Eltern in die Röhre. Hier wäre also eine Klarstellung von Nöten, dass eine Anrechnung auf den regulären Anspruch nicht vorgenommen wird,“ bemängelt Jens Berwing, Generalsekretär der PIRATEN Niedersachsen und Vater schulpflichtiger Kinder. „Man fragt sich sowieso, warum es eine derartige Regelung geben muss. Denn schließlich regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in seinem §56 ganz klar, wann es Lohnersatzleistungen für die Betreuung von Kindern gibt [5]. Und zwar ohne, dass damit nicht mit Infektionsschutz in Verbindung stehende Ansprüche verfallen würden.“

Ausnahme für bis zu Dreijährige

„Es ist wahrscheinlich zu viel verlangt, aus der Erkenntnis der Notwendigkeit einer Betreuung durch Eltern oder in Kitas schon in der Runde der Ministerpräsidenten am 05.01. erkannt zu haben, dass kleine Kinder bei der Zweipersonen-Regel hätten mit berücksichtigt werden müssen. Wie man nun aber auf die Grenze von drei Jahren gekommen ist, wird wohl erneut das Geheimnis der Landesregierung bleiben. Nachvollziehbar wäre eine Grenze von sechs Jahren, dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht, gewesen. Aber selbst dann verletzt man als Erziehungsberechtigter seine Aufsichtspflicht, wenn man sein Kind unbeaufsichtigt lässt. [6] Hier werden also aus haftungsrechtlichen Gründen mit Sicherheit bald Gerichte Arbeit bekommen,“ prophezeit Ullrich Slusarczyk, stellvertretender Vorsitzender der PIRATEN Niedersachsen. „Es sind genau solche inkonsistenten Regelungen, die zu Widerstand führen. Langsam muss man davon ausgehen, dass das gewollt ist oder ansonsten von Dilettantismus.

Denn nach dem IfSG besteht ein Anspruch auf Lohnersatzleistungen bei der Betreuung von Kindern bis zu 12 Jahren. Das wäre eine nachvollziehbare Grenze für jegliche Regelungen gewesen, die bei der Behandlung von Kindern im Zusammenhang mit Betreuung und Betreuungsleistungen hätte zum Zuge kommen sollen.“

Quellen:

[1] https://www.gmx.net/magazine/news/coronavirus/corona-live-ticker-endlich-klarheit-corona-kinderkrankgeld-35382670

[2] https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/freistellung-zur-kinderbetreuung-bei-schulschliessung_76_511796.html

[3] https://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Thomas_Ganskow

[4] https://wiki.piratenpartei.de/Bundestagswahl_2021/Landesliste_NDS

[5] http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

[6] https://www.juraforum.de/lexikon/aufsichtspflicht-eltern

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